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Wie funktioniert die Riester-Rente?

Die steuerliche Förderung kann sowohl für bestimmte Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der privaten Altersvorsorge (die zertifizierten Altersvorsorgeverträge) als auch für bestimmte Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen werden.


Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Leistungen aus dem Vertrag dürfen i.d.R. nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erbracht werden;
     
  • der Produktanbieter sagt zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge und Zulagen für die Auszahlung bereitstehen (100 % Kapitalgarantie!);
     
  • das vorhandene Kapital wird in der Regel in Form einer lebenslangen, monatlichen Leibrente oder Ratenzahlung im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr ausgezahlt. Zu Auszahlungsbeginn ist allerdings auch eine Einmalkapitalauszahlung von bis zu 30 % möglich.

Hinweis
Welche weiteren Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müs-sen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Werden die Kriterien erfüllt, dann wird der Vertrag von der BaFin zertifiziert.

Tipp
Darüber hinaus können bei der steuerlichen Förderung auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden, wenn eine Aus-zahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans mit einer unmittelbar anschließenden Teilkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorgesehen ist. Auf eine zusätzliche Zertifizierung hat der Ge-setzgeber für die betriebliche Altersversorgung verzichtet, da durch das Betriebsren-tengesetz (BetrAVG) für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht.

Wichtig
Voraussetzung für den Erhalt der gesamten Zulagen ist die Zahlung eines sog. Mindesteigenbeitrags. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die Steuerpflichtigen motivieren, sich am Aufbau ihrer Altersvorsorge zu beteiligen. Das gewünschte Sparvolumen beträgt derzeit jährlich 3 % des Vorjahreseinkommens. Es setzt sich zu-sammen aus den staatlichen Zulagen und dem Mindesteigenbeitrag. Der Mindesteigenbeitrag liegt also bei 3 % des Vorjahreseinkommens abzgl. der Zulagen. Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag 4 % abzgl. der Zulagen. Allerdings muss der Anleger zumindest den sog. Sockelbetrag in Höhe von 60 € jährlich (5 € monatlich) aufwen-den, um die ungekürzte Zulage zu erhalten.