Wer wird gefördert?
- Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
- Beamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- Azubis
- geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten
- Selbstständige, wenn sie "kraft Gesetzes" pflichtversichert sind
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Mütter oder Väter während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes (sog. "Kindererziehungszeit")
- Bezieher von Lohnersatzleistungen, wie z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I und II
- in der LAK pflichtversicherte Landwirte
- Empfänger von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
Worin besteht die Förderung?
Die Förderung besteht aus der sogenannten Grundzulage und eventuell der Kinderzulage. Die gesamten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeitrag plus Zulagen) können darüber hinaus als Sonderausgaben gemäß §10a EStG bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die volle Riester-Förderung zu erhalten?
- Sie müssen zum geförderten Personenkreis gehören.
- Um die Kinderzulage zu erhalten, muss für die Kinder (noch) Kindergeld bezogen werden.
- Es muss ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein.
- Darauf muss der Mindesteigenbeitrag eingezahlt sein.
- Die Zulagen müssen beim Produktanbieter beantragt werden (vereinfachtes Dauerzulagenverfahren möglich).
- Die Anlage AV muss mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Was passiert, wenn die Beitragszahlungen zur Förderrente unterbrochen werden?
Die Beitragszahlung ruhen zu lassen, ist ein Recht, das Ihnen Ihr Anbieter ausdrücklich einräumen muss. Andernfalls würde das Produkt kein Zertifikat erhalten. Wenn Sie während eines laufenden Sparjahres unterbrechen, erhalten Sie u. U. nicht die volle staatliche Förderung, weil Ihr Jahresbeitrag evtl. den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht erreicht. Bereits erhaltene Zulagen müssen aber nicht zurückgezahlt werden.
Was passiert im Sterbefall mit Ihren privaten Einzahlungen?
In der Ansparphase
- Auszahlung des aktuellen Guthabens, wobei die staatliche Förderung zurückgezahlt werden muss
- Verrentung des Kapitals (bei einem nach Rückzahlung der staatlichen Förderung verbleibenden Vertragsguthaben von mindestens 10.000 Euro)
- Anrechnung auf bestehende zertifizierte Altersvorsorgeverträge (für Ehegatten förderunschädlich, ansonsten muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden)
Während der Rentengarantiezeit
Personen können das Guthaben, welches für die bis zum Ende der Rentengarantiezeit noch ausstehenden Zahlungen zur Verfügung steht, auf einen auf den Namen des überlebenden Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen. Dabei kann es sich auch um einen zu diesem Zweck neu abgeschlossenen Vertrag handeln (Höchsteintrittsalter beachten). Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entfällt dann die Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Förderung.
Das Guthaben kann auch wie folgt in Anspruch genommen werden:
- als einmalige Kapitalauszahlung (förderschädlich, Abzug der erhaltenen Förderung)
- lebenslange Leibrente bei Ehegatten (förderunschädlich)
- abgekürzte Leibrente bei "Kindergeldkindern" (förderunschädlich)
- lebenslange oder abgekürzte Leibrente für Dritte (förderschädlich)
Ab welchem Einkommen gibt es eine Zulage?
Um die volle Zulage zu erhalten, ist es notwendig, den Mindesteigenbeitrag zu leisten. Die Einkommenshöhe ist für die Zulage unerheblich, sie wird zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages herangezogen.
Richtet sich der Beitrag zur Förderrente nach dem Brutto- oder Nettolohn?
Der Beitrag, den Sie zu zahlen haben, richtet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Jahresbruttoeinkommen des Vorjahres. Zu diesem Einkommen zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der AG-Anteil zur Vermögenswirksame Leistung.
Sie beziehen Arbeitslosengeld und haben Schulden. Macht eine Förderrente dann noch Sinn oder wird das Geld gepfändet?
Die geförderten Beiträge im Rahmen einer Förderrente können nicht gepfändet und bei Beantragung von Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet werden.
Besserverdienende erhalten u. U. über die Zulagenförderung hinaus einen Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug. Die Zulage wird der Förderrente gutgeschrieben. Was passiert mit der Steuererstattung?
Die Steuererstattung steht Ihnen zur freien Verfügung.
Wenn Sie die Zulage erhalten und zusätzlich den Beitrag plus Zulage als Sonderausgaben abziehen können – werden Sie dann nicht "doppelt" gefördert?
Nein. Sie können zwar die Summe aus Ihren Eigenbeiträgen plus Zulagen als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Die Steuerrückerstattung wird um die erhaltende Zulage gekürzt.
Sie sind Hausfrau und haben einen eigenen Riester-Vertrag mit "abgeleiteter" Zulage und wollen sich von Ihrem Ehemann trennen. Was passiert mit Ihrem Zulagenanspruch?
Sie haben keinen Zulagenanspruch mehr. Es sei denn, Sie nehmen eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und zählen somit zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis, oder Sie heiraten wieder. Der neue Partner versetzt Sie mit seinem Riester-Vertrag wieder in den Zustand des "abgeleiteten Zulageanspruchs". Wenn Sei einen Minijob aufnehmen, können Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Auch dann wären Sie unmittelbar zulagen- und zum Sonderausgabenabzug berechtigt.
Können Sie als nicht berufstätige Freundin Ihres Partners (er ist Arbeitnehmer) einen Riester-Vertrag mit "abgeleitetem" Zulagenanspruch abschließen?
Nein. Die sogenannte "abgeleitete" Zulagenberechtigung gilt nur für Ehepartner.
Muss bei der Einkommensteuererklärung jeder Ehepartner eine AV-Anlage bei der Steuer abgeben?
Jeder Ehepartner mit einem eigenen Altersvorsorgevertrag muss eine eigene Anlage AV abgeben. Dies gilt auch dann, wenn einer der Eheleute nur einen "abgeleiteten" Zulagenanspruch hat.
Das Finanzamt muss wissen, ob zwei Zulagen bei der Günstigerprüfung abzuziehen sind und ob der Mindesteigenbeitrag für den unmittelbar Begünstigten korrekt berechnet ist.
Sie sind verheiratet, Ihre Frau ist nicht berufstätig. Bekommen Sie trotzdem zweimal Grundzulage?
Ja, wenn Ihre Frau einen eigenen, auf ihren Namen lautenden Fördervertrag abschließt. Für Ihren eigenen Vertrag müssen Sie außerdem den sog. Mindesteigenbeitrag bezahlen. Er berechnet sich nach dem Vorjahreseinkommen und dem Prinzip der "Familienbetrachtung".
Wie lange wird die Kinderzulage gezahlt?
Nur so lange, wie für das Kind/die Kinder auch Kindergeld bezahlt wird – also längstens bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind/die Kinder bis dahin in Ausbildung befindet/befinden.
Wer erhält bei verheirateten Eltern die Kinderzulage? Was ist zu beachten, wenn die Eltern nicht verheiratet sind?
Bei verheirateten Eltern erhält grundsätzlich die Mutter die Kinderzulage. Es spielt dann keine Rolle, wem das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird. Auch wenn der Vater das Kindergeld bekommt, geht die Kinderzulage an die Mutter. Nur auf Antrag beider Eltern wird die Kinderzulage an den Vater ausbezahlt. Mittels Dauerzulagenvollmacht gilt dies bis auf Widerruf und ohne Erteilung einer Dauerzulagenvollmacht gilt dies immer nur für ein Jahr.
Sind die Eltern nicht verheiratet, leben sie getrennt oder sind geschieden, bekommt der Elternteil die Kinderzulage, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Folgende Fälle sind möglich:
a) Beide Elternteile leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt: Das Kindergeld wird an denjenigen ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
b) Beide Elternteile leben in einem gemeinsamen Haushalt: In diesem Falle müssen die Eltern untereinander festlegen, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Im Streitfall entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Sie haben mit Ihrem Freund ein gemeinsames Kind, sind aber nicht verheiratet. Worauf ist zu achten, wenn nur einer von beiden einen Riester-Vertrag abschließen möchte?
Will nur ein Elternteil einen Altersvorsorgevertrag abschließen, sollten Sie darauf achten, dass auch dieser Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Sonst verschenken Sie die Kinderzulage!
Warum zählt man als Vater oder Mutter in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen?
Die ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes nennt man Kindererziehungszeiten. Während der Kindererziehungszeit ist man in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. GRV-Pflichtversicherte sind unmittelbar förderberechtigt.